Vertragsprüfung und Gestaltung für Unternehmen
Bei der Gestaltung Ihrer Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB, welcher durch gesetzliche Vorschriften wie der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB eingeschränkt werden.
Sofern Sie bereits in Vertragsverhandlungen stehen, beachten Sie bitte, dass bereits bei der Vertragsanbahnung ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstehen kann, welches zur gegenseitigen Sorgfalt verpflichtet und ggf. Schadensersatzpflichten auslösen kann. Ebenso können Rechtspflichten bereits vor Abschluss des eigentlichen Lizenzvertrags durch im Vorfeld getroffene Vereinbarungen begründet werden. Praktisch relevant sind hier insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen und der sog. Letter of Intent (unverbindliche Absichtserklärung als Bestätigung über Verhandlungen eines Vertragsabschlusses).
Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung liegt im Lizenzvertragsrecht für die Bereiche Marken- Musik- und IT-Recht sowie in der Prüfung und Gestaltung von individuellen Vereinbarungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich eCommerce.