Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz
Sofern Sie den Inhalt Ihrer persönlichen Idee kreativ und individuell in eine äußere Form gebracht haben, steht Ihnen das Recht an dem geschaffenen Werk aufgrund des Urhebergesetzes zu. Es bedarf also der Umsetzung der Idee in eine körperliche Form. Die reine Idee ist nicht geschützt. Davon abzugrenzen ist die technische Idee, welche als Erfindung patentrechtlichen Schutz genießen kann. Als Urheber entscheiden Sie allein, was mit Ihrer geistigen Schöpfung passieren soll. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Frage relevant, inwiefern Ihre künstlerischen und ästhetischen Interessen geschützt werden können, sondern auch in welchem Umfang Sie Ihr geschaffenes Werk verwerten möchten.
Dies gilt beispielsweise für
- Sprachwerke wie Texte (Artikel, Blogbeiträge, Songtexte) und Reden
- Filme, Videos, Sequenzen und Computeranimationen
- Musikproduktionen, Tonaufnahmen und Gesangsdarbietungen
- Fotografien, Zeichnungen, Grafiken, Markenlogos, Stadtpläne und technische Zeichnungen
- Datenbanken und Computerprogramme
Schöpfungshöhe
Nicht jedes geschaffene Werk genießt Urheberschutz. Voraussetzung ist, dass dem Werk ein hinreichendes Maß an individueller Kreativität zukommt. In Abgrenzung zum Designrecht muss das Werk sich über die aus dem Alltäglichen, rein Handwerklichen Leistungen hervorheben. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob nach dem Gesamteindruck das Werk eine hinreichende Eigenart erkennen lässt. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur anhand des konkreten Werks unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ermitteln. Insbesondere bei der Übernahme von Quelltexten einer Webseite oder der Verwendung von kleinsten Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werks ist der übernommene oder verwendete Teil genau zu analysieren. Im Anschluss kann eine rechtliche Bewertung vorgenommen werden, ob gegen geltendes Urheberrecht verstoßen wurde oder mangels Schutzfähigkeit des Werkes kein Urheberrechtsverstoß vorliegt.
Leistungsschutzrechte
Die Leistungsschutzrechte stehen neben den Rechten der Urheber und genießen einen Schutz nach dem Urhebergesetz, auch wenn sie selbst kein Werk i.S.v. § 2 UrhG beinhalten. Der Schutz ist jedoch im Umfang und Dauer gegenüber den urheberrechtsfähigen Werken beschränkt und betrifft
- Lichtbildner (Herstellung von Fotografien, die unterhalb der Schöpfungshöhe liegen)
- ausübende Künstler (Art und Weise, wie er ein Werk vorträgt, aufführt oder an einer Aufführung künstlerisch mitwirkt)
- Tonträgerhersteller (technisch-wirtschaftliche Leistung der Aufzeichnung und Vermarktung von urheberrechtlich geschützten Werken)
- Filmhersteller (Übertragung von Filmwerken und Laufbildern auf Filmstreifen)
- Datenbankhersteller (Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts seiner Datenbank)
- Presseverlage (öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen)
Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Das Urhebergesetz enthält zahlreiche Vorschriften, durch welche die Rechte des Urhebers unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit unterschiedlich stark eingeschränkt werden. Dies geschieht beispielsweise in Form einer zustimmungs- und vergütungsfreien Nutzung oder aufgrund gesetzlicher Lizenzen. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Grenzen des Erschöpfungsgrundsatzes, die Zitierfreiheit und die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch.