Verteidigen Sie Ihre Marke!

Nachdem die Markenüberwachung Alarm geschlagen hat oder Sie darauf aufmerksam geworden sind, dass ein Dritter Ihre Marke unberechtigter Weise benutzt, gilt es die in Erfahrung gebrachte Markenkollision zu prüfen und ggf. gezielte Maßnahmen zu ergreifen. Dabei stehen dem Markeninhaber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Abmahnung im Markenrecht

Sie sind bereits Inhaber einer eingetragenen Marke und sind darauf aufmerksam geworden, dass ein Dritter unberechtigt Ihre Marke benutzt? Dann steht Ihnen primär ein Unterlassungsanspruch zu, welcher zunächst mit Hilfe einer Abmahnung außergerichtlich geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus kommen Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Abgemahnte wird dabei üblicherweise aufgefordert, eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Auch wenn es für den Abgemahnten skurril klingen mag, liegt die Abmahnung auch in seinem Interesse. Denn sie dient der gütlichen, außergerichtlichen Regelung der Angelegenheit, wodurch ein kostenintensiver Rechtsstreit vermieden werden kann.

Hinweis: Unter Umständen kann es zweckdienlich sein, zunächst eine einfache Berechtigungsanfrage zu stellen, bevor mit einer Abmahnung ein konkreter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Die Kosten für eine Berechtigungsanfrage trägt der Anfragende.

Einstweilige Verfügung

Das Eilverfahren der einstweiligen Verfügung ist die konsequente und gerichtliche Durchsetzung zur Sicherung des dem Markeninhabers zustehenden Unterlassungsanspruchs, sofern keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten abgegeben wurde. Für die Wahrung der Dringlichkeit ist die einstweilige Verfügung grundsätzlich spätestens nach 4 Wochen bei Gericht einzureichen.

Widerspruchsverfahren

Mit dem Widerspruchsverfahren kann innerhalb der Widerspruchsfrist von 3 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung gegen die Neuanmeldung effektiv vorgegangen und die Löschung der Marke erreicht werden. Die Widerspruchsgebühr beim DPMA beträgt 120,- EUR, beim EUIPO 320,- EUR und muss innerhalb der Widerspruchsfrist an das entsprechende Markenamt gezahlt werden. Der Widerspruchsgegner hat unter Einhaltung der Frist zur Stellungnahme die Möglichkeit, auf den Widerspruch zu erwidern. Seit dem 14.01.2019 wird auf gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erzielen (Cooling-Off-Periode). Sollte der Widerspruchsgegner die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung erhebt, muss der Widersprechende die ernsthafte Benutzung seiner Marke innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veröffentlichung der Eintragung der neuen Marke nachweisen. Diese beginnt mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann.

Widerspruch können insbesondere Markeninhaber mit älteren Rechten gegen identische Marken oder solchen, die der angemeldeten oder eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich sind, erheben. Seit dem 01.10.2009 können auch Inhaber eines sonstigen älteren Rechts (Benutzungsmarken, Namensrechte, Unternehmenskennzeichen, Internetdomains) auf das Widerspruchsverfahren zurückgreifen.

Sollte die Schutzfähigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht vorgelegen haben und erst im Nachhinein eingetreten sein. weil die Marke sich beispielsweise nachträglich im Verkehr durchgesetzt hat, so kann die Marke nicht mehr gelöscht werden.

Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren

Jede Person kann gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 400,- EUR beim DPMA einen Löschungsantrag wegen Verfalls und wegen absoluter Schutzhindernisse stellen. Insofern ist ein eigenes Interesse im Rahmen eines solchen Popularantrags nicht erforderlich. Damit trägt diese Möglichkeit dem öffentliche Interesse auf ein sauberes, nicht durch ungerechtfertigt eingetragene Marken zugemülltes Markenregister Rechnung. Grundsätzlich ist der Löschungsantrag jedoch nur innerhalb von 10 Jahren nach Markeneintragung zulässig. Vermutlich ab 1. Mai 2020 wird es möglich sein, die Löschung einer Marke im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens aufgrund von älteren Rechten anzustrengen.

Eintragungsbewilligungsklage

Sofern Sie nach vielen Jahren zu dem Entschluss gekommen sind den Namen Ihres Unternehmens als Marke eintragen zu lassen, der Inhaber einer bereits für ähnliche Waren und Dienstleistungen registrierten Marke aber erfolgreich Widerspruch eingelegt hat, besteht die Möglichkeit, aufgrund Ihres älteren Unternehmenskennzeichens dieses bessere Recht mittels Eintragungsbewilligungsklage geltend zu machen. Diese muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nachdem der Widerspruch nicht mehr angefochten werden kann, erhoben werden.

Löschungsklage

Parallel oder alternativ zum Widerspruchsverfahren kann der Markeninhaber mit den älteren Rechten eine Löschungsklage aufgrund des Bestehens älterer Rechte oder wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG (häufig in Form der Nichtbenutzung) vor den ordentlichen Gerichten anhängig machen.

Markenkollision prüfen!
Durchsetzung Markenrechte

Bei Fragen, welche Möglichkeiten Ihnen im Fall einer Markenverletzung bestehen, Ihre Marke zu verteidigen, können Sie mich gern direkt anrufen oder mir eine E-mail mit einer kurzen Schilderung Ihres Anliegens schreiben.

Nutzen Sie den kostenlosen Erstkontakt, um Ihr markenrechtliches Anliegen zu schildern.

(0511) 7130 0030
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Über Rechtsanwalt Klenke

Ralph Klenke

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.