Markenmäßige Benutzung von Metatags

Seit der BGH Entscheidung vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03 stellt die Verwendung von Marken und Kennzeichen als „Metatags“ im Quelltext einer Homepage eine markenmäßige Benutzung dar. Dabei sei unerheblich, ob die in der Suchmaschine eingegebene Marke auch visuell auf der entsprechenden Homepage wahrnehmbar oder für den Internetnutzer nicht sichtbar ist. Denn die Suchmaschine schließe den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, so dass auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet werden, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Maßgeblich sei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Daher dient das Suchwort dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen, so dass eine Markenrechtsverletzung durch die Verwendung des Kennzeichens in den „Metatags“ vorliegt.

Obwohl zumindest google das „keyword“ -Meta Tag nicht mehr beim Ranking berücksichtigt, haben selbstverständlich andere Metatags, insbesondere das „description“ -Meta Tag auch heute noch Auswirkungen auf die Suchergebnisse. Bei der Benutzung einer Marke ausschließlich als „keyword“ -Meta Tag bliebe m.E. heutzutage wieder Raum für eine Argumentation, die gegen eine Markenrechtsverletzung spricht, weil seit einiger Zeit das „keyword“ -Meta Tag nicht mehr für eine Suchmaschine hinsichtlich des Suchergebnisses relevant ist.

„Keyword Advertising“

Beim Keyword Advertising, wie Google AdWords, können bestimmte Suchwörter kostenpflichtig beim Suchmachinenbetreiber gebucht werden. Sobald ein Internetnutzer das gebuchte Suchword bei der entsprechenden Suchmaschine eingibt, besteht die Möglichkeit, dass die Werbeanzeige des Werbenden erscheint. Das gebuchte Suchwort ist zwar mit der Werbeanzeige des Kunden verknüpft, erscheint jedoch nicht in der Anzeige selbst.

Insofern besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu der Metatag-Entscheidung des BGH. Auch ist nachvollziehbar, dass mit der Verbindung der in die Suchmaschine eingegebenen Marke und einer entsprechenden Verknüpfung zu einer Werbeanzeige eines anderen Unternehmen, welches ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, die Kraft der Marke ausgenützt wird.

Nach Auffassung des EuGH („Bananabay“ – Beschluss vom 26.03.2010, C-91/09) ist jedoch nur von einer Markenverletzung auszugehen, wenn aus der Werbeanzeige nicht oder nur schwer erkennbar hervorgeht, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Für den Internetnutzer ist leicht erkennbar, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder einem Dritten stammen, wenn der Verweis in einem von der Trefferliste eindeutig räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und die Anzeige nicht das geschützte Kennzeichen oder sonstige Hinweise auf den Markeninhaber enthält. Der EuGH stellt damit auf die Transparenz der Werbeanzeige ab, so dass ein markenrechtlicher Verstoß nicht erst dann in Betracht kommt, wenn dem Internetnutzer eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem werbenden Unternehmen suggeriert wird. Vielmehr soll ausreichen, dass der Betrachter der Anzeige das tatsächlich werbende Unternehmen nicht erkennen kann, weil der Werbelink und die ihn begleitende Werbebotschaft entsprechend vage gehalten ist.

Aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.01.2015 – Az.: 5 U 271/11 aktuell entschieden: Wenn aus der Anzeige nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt, liegt eine Markenverletzung vor. Konkret ging es in diesem Fall um nachfolgende Anzeige, zu der das Keyword „PARSHIP” gebucht worden ist:

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Das OLG Hamburg führte in seiner Entscheidung aus, dass die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der angebotenen Dienstleistungen nicht im Ansatz klar und eindeutig ist:

„Denn die in der Adwords-Anzeige verwendeten Begriffe sind so „vage“ und unspezifisch, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht eindeutig erkennen können, wer dahinter steht. Dies kann die Klägerin sein, dies kann ein unbeteiligter Dritter sein, es kann auch ein drittes Unternehmen sein, mit dem die Klägerin wirtschaftlich verbunden ist.“

Allgemeine Markenbeschwerde bei Google Adwords

Mit der allgemeinen Markenbeschwerde bei Google Adwords haben Markeninhaber die Möglichkeit, Google zu einer Prüfung der in den Anzeigen verwendeten Begriffen veranlassen. Kommt Google zu dem Ergebnis, dass die von Dritten verwendeten Begriffe Markenrechte des entsprechenden Markeninhabers verletzen, wird die Anzeige nicht geschaltet.

Nicht immer hält dabei die dem Anzeigensteller vorgeworfene Markenrechtsverletzung auch einer rechtlichen Überprüfung stand. Sofern der Anzeigensteller der Auffassung ist, keine Markenrechte zu verletzen, kann und sollte er den Markeninhaber dazu auffordern, seine Zustimmung für die Verwendung der Begriffe zu erteilen. Stellt sich nämlich heraus, dass tatsächlich keine Markenrechte verletzt werden, so stellt die Verweigerung der Freigabe einer entsprechenden Google Adwords Kampagne eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung seitens des Markeninhabers dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2015 – Az.: I ZR 188/13).

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.