Erste Kontaktgespräche zwecks Feststellung, ob in Ihrem Fall eine eingehende Beratung und Vertretung überhaupt sinnvoll oder erforderlich ist, sind grundsätzlich kostenlos. Im Verlauf dieses Gespräches werden Sie über die Kosten einer Inanspruchnahme informiert.
Die Dauer des ersten Kontaktgesprächs ist auf 10 Minuten begrenzt.
Selbstverständlich wird jede weitere Gebühren auslösende Tätigkeit mit Ihnen vorher abgesprochen.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist es möglich, eine individuelle Honorarvereinbarung mit Ihnen zu treffen, welche sich an den besonderen Umständen Ihres Falles orientiert. Für die außergerichtliche Beratung wird grundsätzlich ein Honorar nach Stundensätzen bei Einhaltung eines im Vorfeld festgelegten Stundenkontingents vereinbart. Je nach Umfang und dem zu erwartenden Zeitaufwand Ihrer Angelegenheit besteht auch die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
Sie werden selbstverständlich vor Mandatserteilung umfangreich und individuell über die Kosten, die auf Sie zukommen informiert.
Die anfallenden Kosten bei der gerichtlichen Vertretung werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
Diese Abrechnung erfolgt auf Grundlage des Streitwerts, der sich in der Regel aus dem wirtschaftlichen Interesse (beispielsweise der Forderung) der Parteien ableiten lässt.
Für die erste Instanz können folgende Gebühren anfallen
• Eine 1,3 Verfahrensgebühr
• Eine 1,2 Terminsgebühr
• Eine 1,0 Einigungsgebühr
Neben den oben genannten Gebühren wird nach den gesetzlichen Vorschriften die Auslagenpauschale von maximal € 20,00 berechnet. Anschließend wird die Summe aus Gebühren und Auslagenpauschale um die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, wird diese in der Regel die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Jedoch hängt die Erteilung einer Deckungszusage von den zwischen Ihnen und Ihrer Rechtsschutzversicherung getroffenen Vereinbarungen ab. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Rechtsschutzversicherung.