Das Interesse der Rechteinhaber sich vor der Verbreitung von Raubkopien und Identitätsfälschungen, also der unerlaubten Vervielfältigung von Musik, Filmen, PC- und Video Spielen, zu schützen ist selbstverständlich nachvollziehbar.
Diese Schwarzpressungen nennt man auch Bootlegs. Ursprünglich beschreibt der Begriff „Bootleg“ eine unautorisierte Vervielfältigung von Originalwerken, beispielsweise in Form eines Remixes. Oft werden das Vocal und andere markante Bestandteile eines Songs verwendet, um den ursprünglichen Song in ein neues Genre zu transportieren. Werden dafür nicht die erforderlichen Rechte eingeholt und der Song auf Youtube hochgeladen, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Meist ist das entsprechende Video dann nicht lange online.
Exkurs:
Zum Thema Sampling hat der BGH aktuell entschieden, dass in der Vorinstanz nicht objektiv festgestellt wurde, ob die als Hintergrund-Loop verwendeten Musiksequenzen die Schöpfungshöhe erreicht haben. Insofern sei ein Gutachten erforderlich, welches bestätigt, dass die verwendeten (kurzen) Musiksequenzen auch tatsächlich urheberrechtlich geschützt sind. Das vorinstanzliche OLG hätte dies nicht selbst einfach annehmen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015 – I ZR 225/12). Dies lässt tief Blicken, was die Kosten eines solchen Verletzungsverfahrens angeht. Denn ein mit hohen Kosten verbundenes Sachverständigengutachten scheint zumindest bei vergleichbarer Lage unausweichlich.
Nichtsahnend alte Platte oder CD bei Ebay angeboten und Abmahnung kassiert
Folgendes Szenario: Sie haben vor einigen Jahren eine Platte oder CD/DVD auf einem Flomarkt erworben und wollten lediglich Ihre Musiksammlung etwas ausmisten und die entsprechenden Tonträger bei Ebay zum Verkauf anbieten. Was Sie nicht wussten ist, dass es sich dabei um eine geschickte und vom Original ohne direkten Vergleich nicht zu entlarvenden Identitätsfälschung gehandelt hat. Sie werden abgemahnt. Das Unverständnis ist groß.
Tatsache ist, dass es bei dem Verkauf oder auch nur dem Anbieten von Schwarzpressungen nicht darauf ankommt, ob der Anbieter/Verkäufer wusste, was er da eigentlich anbietet oder verkauft. Denn ähnlich wie bei einem Verkehrsunfall, bei dem Menschen oder Sachen beschädigt werden und der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich auch ohne Verschulden allein aus der Betriebsgefahr haftet, vgl. § 7 I StVG, folgt der verschuldensunabhängige Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §§ 97, 77 UrhG. Dabei ist unerheblich, ob der Anbieter/Verkäufer erkennen konnte, dass es sich bei bei dem entsprechenden Tonträger um eine Schwarpressung gehandelt hat.
Kurz: Wer eine Raubkopie zum Verkauf anbietet, kann abgemahnt werden, auch wenn er dachte, dass es sich bei der entsprechenden CD/DVD oder Schallplatte um ein Original gehandelt hat.
Erhält der Anbieter oder Verkäufer eine Abmahnung und wird zur Unterlassung und Herausgabe des Tonträgers aufgefordert, sollte ernsthaft in Erwägung gezogen werden, zumindest eine modifizierte, hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Gegensatz zu den weniger werdenen Filesharing-Fällen, wird die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs im Bereich der Produktpiraterie deutlich öfter mit Hilfe eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt.
Die einfache auch schriftliche Erklärung zukünftig nie wieder ein Bootleg auf Ebay anzubieten, reicht dabei allerdings nicht aus. Die Verpflichtung, das Anbieten von Raubkopien zukünftig zu unterlassen, ist zwingend an die Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall gekoppelt. In diesem Zusammenhang entschied das LG Hamburg mit Beschluss vom 07.04.2015 – Az.: 308 O 135/15, dass im Falle der Wiederholung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe über einen Betrag in Höhe von 500,- EUR nicht ausreicht:
„Die von dem Antragsgegner unterzeichnete Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28.03.2015 (Anlage Ast. 7) reicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht aus, denn sie beschränkt die Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall auf 500,- €. Dies stellt keine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung dar, denn es ist nicht absehbar, in welchem Umfang kerngleiche Verletzungen begangen werden könnten.“
Bei der Frage, welchen Betrag der Rechteinhaber von Ihnen verlangen kann, ist zwischen dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruch und dem Schadensersatzanspruch zu unterscheiden, dessen Durchsetzbarkeit davon abhängt, ob Sie vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Dies ist dann logischerweise eine Frage des Einzelfalls.
Woran erkenne ich ein Bootleg?
Auch wenn die Qualität der Bootlegs durch immer besser werdende technische Möglichkeiten zunimmt, gibt es einige Anzeichen, die auf eine Schwarzpressung hinweisen und unbedingt vor dem Kauf eines Tonträgers überprüft werden sollten:
- Minderwertige Qualität beim Druck der Cover und Hüllen oder dem Tonträger selbst
- Minderwertige Qualität der Aufnahme selbst
- Tippfehler beim Künstlernamen oder der Plattenfirma
- Fehlende oder fehlerhafte Angabe von Lizenz- und Produktionsvermerken
- Beschreibbare Tonträger (CD-R oder DVD-R mit grüner, blauer, silberner oder goldener Färbung)
- Die CD/DVD enthält kein SID-Code und kein LBR-Code
- Vorsicht bei Live-Mitschitten oder Remixalben