Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Entscheidungen des Bundespatentgerichts im Markenrecht aus dem Monat Oktober 2015. Die Beschlüsse befassen sich insbesondere mit Fragen zur Unterscheidungskraft von Kennzeichen im Markenanmeldeverfahren sowie zur Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren. Besonders interessant ist in diesem Monat die Entscheidung zur Markenanmeldung “Adaptor1”, weil dieser Begriff lediglich genau in dieser Konstellation eintragungsfähig ist.
Rechtsprechung in Bezug auf Markenanmeldungen
BPatG, Beschluss v. 05.10.2015 – 29 W (pat) 45/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Teilzurückweisung der Anmeldung bezüglich der ursprünglich angemeldeten Waren aus den Klassen 9,16,35, 38 und 41
Beschränkung der Anmeldung auf die Klassen 16 und 41
Wort-/Bildmarke:
3020120552463 (schwarz-weiß)
Waren und Dienstleistungen:
Klasse: 16 Wirtschafts- und Finanztageszeitungen
Klasse 41: Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen
Ergebnis:
Die angemeldet Wort-/Bildmarke ist hinsichtlich der nunmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Marke eintragungsfähig. Der die Wort-/Bildmarke prägende und ursprünglich als beschreibende Sachangabe schutzunfähige Wortbestandteil “handelsblatt” ist aufgrund seiner Verkehrsdurchsetzung hinreichend unterscheidungskräftig.
BPatG, Beschluss v. 08.10.2015 – 25 W (pat) 5/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
Mega Men
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 5: Diätetische Nahrungsmittel für medizinische Zwecke und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke.
Ergebnis:
Der Begriff “Mega Men” ist in Bezug auf die beanspruchten Waren hinreichend unterscheidungskräftig und daher als Marke eintragungsfähig.
Da der Gesamtbegriff “Mega Men” in Deutschland bisher nicht als Werbeaussage gebräuchlich ist oder dem Begriff ein hinreichend klarer und eindeutiger beschreibender Sinngehalt in Bezug auf die beanspruchten Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel zukommt, kann letztlich auch nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden.
BPatG, Beschluss v. 08.10.2015 – 25 W (pat) 504/13
Verfahren:
Markenanmeldung, Teilzurückweisung
Begriff:
Seal´n Cut
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 09: Wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere elektronische und elektrische Geräte, Generatoren und Elektromotoren und deren Zubehörteile, soweit in Klasse 9 enthalten
Klasse 10 Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate und deren Zubehörteile, soweit in Klasse 10 enthalten
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; soweit in Klasse 42 enthalten.
Ergebnis:
Die Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme
Klasse 42: Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; soweit in Klasse 42 enthalten.
erfolgte zu Recht. Der Wortkombination “Seal´n Cut” fehlt es in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistung an jeglicher Unterscheidungskraft.
Das englische Wort Seal bedeutet übersetzt „versiegeln, verschließen, hermetisch abdichten“ bzw. „Siegel, Plombe, Verschluss“. Das Wort Cut wird übersetzt mit „schneiden, abschneiden, durchschneiden“ bzw. „Schnitt, Schnittwunde“. Beide Wörter sind verbunden mit einem `n, welches der Bedeutung des Bindewortes “und” entspricht. Die Wortkombination hat somit die Bedeutung von „versiegeln/verschließen und schneiden“ bzw. „Verschluss und Schnitt“. Dies wirkt in der Gesamtheit wie eine sachliche Gebrauchsanweisung bzw. Verfahrensbeschreibung.
Bezüglich der Waren der Klasse 10 stellt das Gericht klar, dass der Begriff bereits in verschiedenen Bereichen der Chirurgie von Firmen, die sich auf elektrochirurgische Lösungen für das Gewebeschneiden und die Gewebefusion spezialisiert haben, verwendet (Seal & Cut). Daher ist davon auszugehen, dass die für diese Technik verwendeten Produkte mit dem entsprechenden Begriff zwecks Beschreibung des Einsatzes bezeichnet werden.
Auch in Bezug auf die Waren der Klasse 9 sind sowohl Geräte vorstellbar, die innerhalb eines Produktionsvorgangs einen Gegenstand versiegeln und überflüssiges Material abschneiden als auch Geräte, die den geschilderten Vorgang unterstützend regeln und kontrollieren.
BPatG, Beschluss v. 12.10.2015 – 25 W (pat) 128/14
Verfahren:
Markenanmeldung
Wort-/Bildmarke:
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 36 Versicherungsdienstleistungen, insbesondere Garantieversicherungen; Vermittlung von Versicherungen, insbesondere Garantieversicherungen;
Ergebnis:
Dem Zeichen fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft und ist daher als Marke nicht eintragungsfähig.
Die grafische Gestaltung des Schriftbildes weist keine eigenständige Charakteristik auf, sondern erschöpft sich in einem rein dekorativen dekorativen Hervorhebungsmitteln. In dem Wortbestandteil ein rein beschreibender Sachhinweis auf eine unkomplizierte und einfache Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu sehen.
BPatG, Beschluss v. 12.10.2015 – 25 W (pat) 515/14
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
FellowTrading
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Investmentgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Vermittlung und Verwaltung von Investmentfonds; Vermittlung und Verwaltung von Investmentanteilen; Vermittlung und Verwaltung von Kapitalanlagen; Vermittlung von Verträgen über den Erwerb und die Veräußerung von Kapitalanlagen und Investment-Fonds; Vermittlung von Geschäften über Wertpapiere, Devisen und Derivate über das Internet; Abwicklung von Geschäften über Wertpapiere, Devisen und Derivate über das Internet; Eröffnung, Führung und Verwaltung von Onlinedepots und -konten für Kunden;
Klasse 38: Bereitstellen eines Zugangs für eine Internetplattform; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen zu den Themen Wertpapiere, Devisen, Derivate und deren Handel sowie Anlagestrategien über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen für Kunden im Internet;
Klasse 41: Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kundenveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung; Herausgabe von aus Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen bestehenden Texten.
Ergebnis:
Der Begriff “FellowTrading” ist nicht als Marke eintragungsfähig. Denn er ist dazu geeignet, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. Zudem wird das angesprochene Publikum in dem zur Anmeldung gebrachten Begriff auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf Art und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen sehen, so dass eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht angenommen werden kann.
„FellowTrading“ bezeichnet ein „Trading (Wertpapier-/Devisenhandel), das unter „Gleichgesinnten“ – also Kollegen bzw. Partnern (deutsche Übersetzung des Wortes “Fellow”) – stattfindet bzw. zwischen diesen oder für diese organisiert wird.
BPatG, Beschluss v. 14.10.2015 – 24 W (pat) 50/14
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
Kommune 2.0
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, insbesondere von öffentlichen Verwaltungsdienststellen, kommunalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbereichen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Optimierung und Reorganisation von Verwaltungsabläufen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Verbesserung der interkommunalen Kommunikation und Zusammenarbeit sowie zur Verbesserung der Verbindung zwischen öffentlicher Verwaltung und der Bildungs-, Energie-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswirtschaft; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zum Auf- und Ausbau einer standardisierten föderalen IT-Infrastruktur (E-Government) und der Nutzung einheitlicher Kommunikationsnetze;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet, Betrieb von Plattformen und Portalen im Internet für Partizipation, Trans- – 3 – parenz und Kooperation, insbesondere im Bereich E-Services, speziell E-Vergabe und E-Government; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemitteilungen; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging);
Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Workshops; Coaching;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, insbesondere zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen (Formularmanagement, Dokumentenmanagement, Bezahl- und Sicherheitssysteme, virtuellen Poststellen und Verzeichnisdienste); Musterlösungen im kommunalen E-Government; technische und softwarespezifische Beratung insbesondere von öffentlichen Verwaltungsdienststellen, kommunalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbereichen; technische und softwarespezifische Beratung zur Optimierung und Reorganisation von Verwaltungsabläufen; technische und softwarespezifische Beratung zur Verbesserung der interkommunalen Kommunikation und Zusammenarbeit sowie zur Verbesserung der Verbindung zwischen öffentlicher Verwaltung und der Bildungs-, Energie-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswirtschaft; technische und softwarespezifische Beratung zum Auf- und Ausbau einer standardisierten föderalen IT-Infrastruktur (EGovernment) und der Nutzung einheitlicher Kommunikationsnetze;
Ergebnis:
Der Begriff “Kommune 2.0” ist nicht als Marke eintragunsfähig, weil er nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist.
Potentielle Abnehmer der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere Verwaltungsdienststellen werden die Wortkombination in ihrer Gesamtheit als Sachhinweis auf die Eignung der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich für die Bezeichnung einer modern ausgerichteten Gemeindeverwaltung, verstehen. Ein Hinweis auf die Herkunft eines konkreten Unternehmens ist nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung im gesamten angesprochenen Verkehr sind nicht in ausreichender Weise nachgewiesen.
BPatG, Beschluss v. 14.10.2015 – 24 W (pat) 51/14
Verfahren:
Markenanmeldung
Wort-/Bildmarke:
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, insbesondere von öffentlichen Verwaltungsdienststellen, kommunalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbereichen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Optimierung und Reorganisation von Verwaltungsabläufen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Verbesserung der interkommunalen Kommunikation und Zusammenarbeit sowie zur Verbesserung der Verbindung zwischen öffentlicher Verwaltung und der Bildungs-, Energie-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswirtschaft; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zum Auf- und Ausbau einer standardisierten föderalen IT-Infrastruktur (E-Government) und der Nutzung einheitlicher Kommunikationsnetze;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im In- – 3 – ternet; Bereitstellung von Plattformen im Internet, Betrieb von Plattformen und Portalen im Internet für Partizipation, Transparenz und Kooperation, insbesondere im Bereich E-Services, speziell E-Vergabe und E-Government; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemitteilungen; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging);
Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Workshops; Coaching;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, insbesondere zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen (Formularmanagement, Dokumentenmanagement, Bezahl- und Sicherheitssysteme, virtuellen Poststellen und Verzeichnisdienste); Musterlösungen im kommunalen E-Government; technische und softwarespezifische Beratung insbesondere von öffentlichen Verwaltungsdienststellen, kommunalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbereichen; technische und softwarespezifische Beratung zur Optimierung und Reorganisation von Verwaltungsabläufen; technische und softwarespezifische Beratung zur Verbesserung der interkommunalen Kommunikation und Zusammenarbeit sowie zur Verbesserung der Verbindung zwischen öffentlicher Verwaltung und der Bildungs-, Energie-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswirtschaft; technische und softwarespezifische Beratung zum Auf- und Ausbau einer standardisierten föderalen IT-Infrastruktur (E- – 4 – Government) und der Nutzung einheitlicher Kommunikationsnetze;
Ergebnis:
Die Wort-Bildkombination ist nicht als Marke eintragungsfähig. Die grafischen Elemente des angemeldeten Zeichens, bestehend aus einem gelben Rechteck mit schwarzem Rahmen, welches einer Ortsschild gleicht, sind nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wären, von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils “Kommune 2.0” wegzuführen (vgl. BPatG, Beschluss v. 14.10.2015 – 24 W (pat) 50/14).
BPatG, Beschluss v. 14.10.2015 – 24 W (pat) 516/14
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
Faschingshop 24.de
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Ergebnis:
Der Begriff “Faschingshop 24.de” ist nicht als Marke eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehrskreis den Begriff bei der Begegnung mit den Waren nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen wird. Der Begriff wird vielmehr als Bezeichnung für ein Geschäft, in dem Karnevalsbedarf angeboten wird, verstanden werden.
Es kann sich auch nicht auf bereits eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil “-shop24” berufen werden, da bestehende Eintragungen zwar zu berücksichtigen sind, jedoch keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten vermögen.
BPatG, Beschluss v. 14.10.2015 – 28 W (pat) 26/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
DoubleDecks
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6: Transportable Bauten aus Metall, Gerüste aus Metall, Tragkonstruktionen, Stahl, roh oder teilweise bearbeitet, Stahlkonstruktionen;
Klasse 37: Bau von Messeständen und Läden;
Klasse 42: Konstruktionsplanung;
Klasse 43: Vermietung transportabler Bauten aus Metall
Ergebnis:
Das Wortzeichen “DoubleDecks” ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als Marke eintragungsfähig, da dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die deutsche Übersetzung des angemeldeten Zeichens lautet wörtlich „Doppeldecks“. Der angesprochene Verkehrskreis, welcher sich überwiegend aus Gewerbetreibenden im Bereich Bau und Transportwesen, deren Kunden und gewerblich tätigen Messeausstellern aller Branchen zusammensetzen, wird den Begriff in dieser Bedeutung als Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis für einen einzelnen Hersteller oder Anbieter verstehen.
Obgleich der Begriff lexikalisch nicht nachweisbar ist, so haben die Rechercheergebnisse des Senats ergeben, dass der Begriff “Doppeldeck”oder „Doppel-Deck“ im Bereich von Maschinen, Fahrzeugen, Gerüsten und Gebäuden für die Umschreibung einer Vorrichtung, bestehend aus zwei waagrechten Funktionsebenen, als Sachangabe verwendet wird.
BPatG, Beschluss v. 14.10.2015 – 28 W (pat) 522/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
ALU PRESS
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6: Rohrmuffen aus Metall, insbesondere Muffen für Verbindungsrohre und -röhren; Muffen aus Aluminium und mit Aluminium beschichtete Muffen für Verbindungsrohre und -röhren; Rohre aus Metall; Röhren aus Metall; beschichtete Rohre und Röhren aus Aluminium; Ventile oder Schieber aus Metall, ausgenommen als Maschinenteile; Schraubenmuttern aus Metall; Verschlusskappen aus Metall; Amaturen. Teile, Bestandteile und Zubehör für alle vorgenannten Waren;
Klasse 11: Wasserleitungsgeräte, Klimaanlagen, Heizung-, Lüftungs-, Gasgeräte, Geräte zur Wasserinstallation, sowie Verbindungsstücke und Zubehör für die vorgenannten Waren; Ventile, nämlich Niveauregelventile für Tanks, Thermostatventile (Teile von Heizungsanlagen); Teile, Bestandteile, Zubehör und Armaturen für alle vorgenannten Waren
Klasse 17: Rohrmuffen und Verbindungsstücke, nicht aus Metall, insbesondere für Rohre und Röhren; Verbinder für Rohre; Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall; mit Plastik ummantelte Aluminiumbestandteile für Verbindungsrohre und –röhren – 3 –
Klasse 19: Rohre, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Röhren, nicht aus Metall, für Bauzwecke; mit Plastik ummantelte Aluminiumrohre und -röhren für Bauzwecke; Teile, Bestandteile. Armaturen und Zubehör für alle vorgenannten Waren
Ergebnis:
Dem Wortzeichen fehlt es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft, so dass es nicht als Marke eintragungsfähig ist.
Die angesprochenen Verkehrskreise setzen sich aus den allgemeinen Endverbrauchern und dem Fachverkehr im Bereich Haus-, Heizungs- und Sanitärtechnik zusammen. Auch ohne Übersetzungsleistung wird dieser den Begriff in der Bedeutung “gepresstes Aluminium“ oder „Aluminium pressen“ verstehen. Dies vor dem Hintergrund, weil sich die Verkehrskreise bereits an die Wortfolge gewöhnt haben. Denn Presstechniken kommen bei der Verarbeitung von Aluminium kommen in vielfältiger Weise, unter anderem im Fahrzeugbau und im Bereich der Kälte- und Haustechnik, zur Anwendung. Daher wird der Begriff im Hinblick auf die beanspruchten Waren bereits bei Anmeldung als Sachhinweis verwendet, so dass dieser seitens des angesprochenen Verkehrs nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden wird.
BPatG, Beschluss v. 15.10.2015 – 29 W (pat) 539/13
Verfahren:
Markenanmeldung, Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach Zurückweisung
Begriff:
Nacht der Pferde
Ursprüngliche Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontak- – 3 – ten, auch im Internet; Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktprä- sentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke;
Klasse 41: Erziehung, Ausstellung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichtsund Bildungszwecke, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke.
Nach Zurückweisung eingeschränkte Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
Ergebnis:
Die Wortfolge “Nacht der Pferde” ist für die eingeschränkten und nunmehr beanspruchten Waren hinreichend unterscheidungskräftig und ist nicht freihaltebedürftig, so dass diese als Marke eintragungsfähig ist.
Zwar bezeichnet die Wortfolge irgendeine nächtliche Veranstaltung, die sich mit Pferden befasst. Jedoch wird in dieser Bedeutung kein Merkmal der Lehr und Unterrichtsmittel (z.B. gedruckte Materialien für den Lehrbetrieb, Handbücher für Anleitungszwecke, Wandkarten für Unterrichtszwecke etc.) beschrieben.
BPatG, Beschluss v. 15.10.2015 – 30 W (pat) 530/14
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
Stroke Unit Plus
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen;
Klasse 44: medizinische Dienstleistungen“
Ergebnis:
Mangels hinreichender Unterscheidungskraft in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ist die Wortfolge “Stroke Unit Plus” nicht als Marke eintragungsfähig.
Die wörtliche Übersetzung für “Stroke Unit” lautet „Schlaganfalleinheit“ und diente bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im deutschen (Fach-)Sprachgebrauch als schlagwortartigen Bezeichnung von stationären (neurologischen) Sondereinrichtungen von Kliniken/Krankenhäusern für Schlaganfall-Patienten.
Der Wortbestandteil “Plus” erschöpft sich in seinem Bedeutungsgehalt dahingehend, dass die beanspruchten Dienstleistungen ihrem Inhalt und Gegenstand nach ein „Mehr“ an Leistung und Inhalt der in einer „stroke unit“ zu erbringenden „medizinischen Dienstleistungen“ sowie ein “Mehr an Qualität oder Komfort” im Vergleich zum üblichen Standard einer „stroke unit“ umfassen.
BPatG, Beschluss v. 15.10.2015 – 30 W (pat) 543/13
Verfahren:
Markenanmeldung, Teilzurückweisung, Beschränkung der Waren und Dienstleistung
Begriff:
HydroTherapy
Ursprünglich beanspruchte Waren und Dienstleistungen:
Klassen 5, 10, 41 und 44
Nach Zurückweisung und teilweiser Einschränkung der Waren und Dienstleistungen:
Klasse 5: Pflaster aller Art; Wundschnellverbände; Fixierpflaster; Verbandmaterial; Tupfer, Tampons, medizinische Watte; Pflaster mit transdermalen Wirkstoffen, Salbenkompressen; Kompressen, einschließlich Gel- und Alginatkompressen; Mullbinden; Sets bestehend aus gleichem oder verschiedenem Verbandmaterial; Binden, insbesondere Fixierbinden, Universalbinden, Kompressionsbinden, Polsterbinden (soweit in Klasse 5 enthalten), Kunstharzverbände; Desinfektionsmittel
Ergebnis:
Der Begriff “HydroTherapy” ist lediglich für die beanspruchte Ware “Desinfektionsmittel” hinreichend unterscheidungskräftig. Für die übrigen beanspruchten Waren fehlt es dagegen an der für die Eintragung als Marke notwendige Unterscheidungskraft.
Die Wortfolge “HydroTherapy” stellt für die beanspruchten Waren aus Klasse 5 mit Ausnahme der Ware “Desinfektionsmittel” eine die Beschaffenheit und die Bestimmung der beanspruchten Waren beschreibende Angabe dar.
Der Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit Wassertherapie“ bzw. „Wasserbehandlung“ verwendet und beschreibt damit Waren, die für die Anwendung innerhalb einer derartigen Wassertherapie hergestellt werden und/oder geeignet sind.
Die Mitbewerber der Anmelderin haben daher ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
BPatG, Beschluss v. 21.10.2015 – 28 W (pat) 502/13
Verfahren:
Markenanmeldung, Einschränkung der Waren nach Zurückweisung
Begriff:
i-PIN
Ursprünglich beanspruchte Waren:
Klasse 06: Schlösser aus Metall;
Klasse 09: elektrische und elektronische Schlösser;
Klasse 20: Schlösser ausgenommen elektrische, nicht aus Metall
Nach Zurückweisung eingeschränkte Waren :
Klasse 06: Schlösser für Schließfachschränke, ausgenommen elektrische, aus Metall;
Klasse 20: Schlösser für Schließfachschränke, ausgenommen elektrische, nicht aus Metall.
Ergebnis:
Bezüglich der nunmehr beanspruchten Waren der Klassen 6 und 20 ist der Begriff “i-PIN” als Marke eintragungsfähig, weil die Eignung des Kennzeichens, vom angesprochenen Verkehrskreis als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet, nicht abgesprochen werden kann.
Für die nunmehr beanspruchten Waren, nämlich mechanische Schlösser aus Metall und anderen Materialien, stellt der Begriff “i-PIN” keine Sachangabe dar, weil im Gegensatz zu elektronischen Schlössern, welche über ein mit einer Internet-PIN versehenes System zentral gesteuert werden können, eine solche Funktion bei einfachen mechanischen Schlössern nicht in Betracht kommt.
BPatG, Beschluss v. 29.10.2015 – 30 W (pat) 552/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
ADAPTOR1
Nach Zurückweisung eingeschränkte Waren und Dienstleistungen:
„Klasse 9: Computerhardware, nämlich in Behandlungs- und Operationsräumen fest installierbare Anschlussvorrichtung zum Anschließen von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten an eine computernetzwerkbasierte Operationsplattform;
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, nämlich in Behandlungs- und Operationsräumen fest installierbare Anschlussvorrichtung zum Anschließen von chirurgischen, ärztlichen, zahn- – 3 – und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten an eine computernetzwerkbasierte Operationsplattform;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Prospekte; Kataloge; Fotografien.“
Ergebnis:
Der Begriff “ADAPTOR1” ist hinsichtlich der nunmehr eingeschränkten und insofern beanspruchten Waren als Marke eintragungsfähig.
Zwar benennt der Zeichenbestandteil “ADAPTOR“ hinsichtlich der Klassen 9 und 10 die beanspruchten Waren, jedoch kann der Kombination dieses Begriffs mit der schlichten nachgelagerten Zahl “1” nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Etwas anderes würde gelten, wenn beide Zeichenbestandteile sich zu einem beschreibenden Begriff verbinden und dieser dann in einem engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren steht.
Rechtsprechung in Bezug auf Widerspruchsverfahren
BPatG, Beschluss v. 02.10.2015 – 25 W (pat) 107/14
Verfahren:
Widerspruchsverfahren
Angemeldete Marke:
Wort-/Bildmarke: 3020120212018
Wortbestandteil: “fedamed”
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Shampoo;
Klasse 5: medizinisch-pharmazeutische Präparate für den Haarwuchs;
Widerspruchsmarken:
Wortmarke: Sebamed
Wortmarke: nevamed
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Shampoos:
Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse;
Ergebnis:
Zwischen den Kollisionszeichen besteht Verwechslungsgefahr, so dass die angegriffene Wort-/Bildmarke zu löschen ist.
Die von beiden Marken beanspruchten Waren der Klasse 3 sind identisch. Bezüglich der seitens der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren aus Klasse 5 umfassen diese diejenigen der angegriffenen Marke.
Die Kennzeichnungskraft der Wort-/Bildmarke erschöpft sich auf ihren Wortbestandteil, weil die in der angegriffenen Marke verwendeten grafischen Gestaltungselemente einfachster Art (Umrahmung und der roten Schrift des Wortbestandteils „fedamed“ ) keine kennzeichnende Eigenart aufweisen. Maßgeblich ist der klangliche Vergleich der sich gegenüberstehenden Wortbestandteile „fedamed“ und „Sebamed“.
In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass die Vergleichsbezeichnungen bei gleichem Sprechrhythmus und gleicher Betonung in der Silbenzahl, der Vokalfolge sowie in der Endsilbe „med“ übereinstimmen und diese sich daher in klanglicher Hinsicht in verwechslungsrelevanter Weise zu nahe kommen.
Sie stimmen bei gleichem Sprechrhythmus und gleicher Betonung in der Silbenzahl, der Vokalfolge sowie in der Endsilbe „med“ überein.
BPatG, Beschluss v. 09.10.2015 – 29 W (pat) 578/12
Verfahren:
Widerspruchsverfahren
Angemeldete und angegriffene Wort-/Bildmarke:
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Personal-, Stellenvermittlung.
Widerspruchsmarke (Wort-/Bildmarke):
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung;
Klasse 36: Vermittlung von und Beratung über Versicherungen (auch als Vorsorgeprodukte) und Vermögensanlagen; Finanzanalysen; Vermittlung von Krediten und Baufinanzierungen.
Ergebnis:
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichzeichen, so dass die angegriffene Wort-/Bildmarke 3020100538791 aufgrund des Widerspruchs zu löschen war.
Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 35 ist eine enge Ähnlichkeit festzustellen.
Die unterschiedliche Gestaltung des Schriftbildes in farblicher und grafischer Hinsicht erzeugt eine jeweils eigenständige Bildwirkung, so dass bezüglich des Bildbestandteils und des Schriftbildes nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden kann.
In klanglicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Wortbestandteile jedoch identisch. Da sich der angesprochene Verkehrskreis bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, ist hier in der Gesamtbetrachtung von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.
BPatG, Beschluss v. 21.10.2015 – 29 W (pat) 31/13
Verfahren:
Widerspruchsverfahren
Angegriffene Wort-/Bildmarke:
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten.
Widerspruchsmarke:
CARS
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Taschen und Koffer aller Art, einschließlich Reisekoffer, Reisetaschen und -necessaires, Kleidersäcke für die Reise, Reise- und Handkoffer, Gepäckbehältnisse, Kosmetikkoffer, Rucksäcke, Sporttaschen, Handtaschen, Badetaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Handkoffer, Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Beutel, Lederwaren, nämlich Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Geldbeutel, Schlüsseletuis, Kartentaschen, Scheckkartenhüllen; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken und Modeartikeln; Verkaufsförderung und Werbung; Hilfe bei der Geschäftsführung; kommerzielle Geschäftsvermittlung beim Ankauf und Verkauf, Import und Export von Reisekoffern, Reisetaschen und -necessaires, Kleidersäcken für die Reise, Reise- und Handkoffern, Gepäckbehältnissen, Kosmetikkoffern, Rucksäcken, Sporttaschen, Handtaschen, Badetaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Handkoffern, Dokumentenkoffern, Aktentaschen, Schultaschen, Beuteln, Lederwaren, nämlich Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Geldbeutel, Schlüsseletuis, Kartentaschen, Scheckkartenhüllen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken, Sitzstöcken, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; kommerzielle Geschäftsvermittlung beim Handel mit Artikeln und Produkten über das Internet (so genannter elektronischer An- und Verkauf); Zusammenstellen für Dritte von Reisekoffern, Reisetaschen und – necessaires, Kleidersäcken für die Reise, Reise- und Handkoffern, Gepäckbehältnissen, Kosmetikkoffern, Rucksäcken, Sporttaschen, Handtaschen, Badetaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Handkoffern, Dokumentenkoffern, Aktentaschen, Schultaschen, Beuteln, Lederwaren, nämlich Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Geldbeutel, Schlüsseletuis, Kartentaschen, Scheckkartenhüllen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken, Sitzstöcken, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (ausgenommen deren Transport), um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb der Waren zu ermöglichen; Bereitstellung der vorstehend genannten Dienstleistungen durch Einzelhandelsunternehmen, Großhandelsunternehmen, Versandhandelsunternehmen oder auf elektronischem Weg, beispielsweise über Websites oder über so genannte Teleshopping-Sendungen; Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen für kommerzielle und/oder Werbezwecke; Vermittlung von Werbung und Verbreitung von Werbematerial; alle vorstehend genannten Dienstleistungen, auch auf elektronischem Weg, wie Internet.
Ergebnis:
Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen zwei Vergleichszeichen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
Eine Prüfung, ob und in welchem Grad eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen vorliegt, ist vorliegend entbehrlich, weil selbst im Identitätsbereich eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.
Das jeweilige Schriftbild unterscheidet sich ausreichend voneinander.
Ebenso wird der erforderliche Abstand auch in Bezug auf eine begriffliche Verwechslungsgefahr gewahrt. Hier stehen sich “cars” und “carsi”oder ggf. “cars one” gegenüber. Die Bedeutung des türkischen Wortes „carsi“ als Bezeichnung für eine Ultra-Fangruppe der türkischen Fußballmannschaft Besiktas Istanbul dürfte dem angesprochene Verkehr nicht geläufig sein und diesen daher als Fantasiebegriff auffassen. Sofern der Verkehr die angegriffene Marke als „Cars one“ (Autos eins) auffassen sollte gilt dasselbe, weil die Zahlenangabe One (Eins) in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet und daher begrifflich ausreichend weg von der Widerspruchsmarke ist.
Letztlich wahren die sich gegenüberstehenden Zeichen auch in klanglicher Hinsicht ausreichenden Abstand. Obgleich die zu vergleichenden Wortbestandteile in der Buchstabenfolge “Cars-” übereinstimmen, stimmen weder Silbenzahl noch Sprech- und Betonungsrhythmus oder Vokalfolge überein, so dass hier ein markanter Unterschied feststellbar ist..

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Über Rechtsanwalt Klenke
Ralph Klenke
TwitterRalph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.