Designrecht – das “kleine Urheberrecht”

In Abgrenzung zum Urheberrecht schützt das Designrecht diejenigen Leistungen, welche aufgrund eines fehlenden künstlerischen Gehalts nicht die für ein Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe aufweisen. Das bedeutet nicht, dass eine Designleistung grundsätzlich nicht dem Schutz des Urheberrechts zugänglich wäre, sie müsste aber eine in ihren individuellen Bestandteilen eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufweisen, um in den Schutzbereich des Urheberrechts zu fallen.

Daher ist das Designrecht als sog. „kleine Urheberrecht“ besonders für Produktdesigner, Grafiker und Medienagenturen von Bedeutung, dessen kreative Designleistung meist als handwerkliches, durchschnittliches Schaffen angesehen wird und somit keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Wann ist ein Design schutzfähig?

Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Designs ist zunächst, dass es überhaupt designfähig ist. Das Designrecht schützt die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Es kommt also auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses an, welche sich beispielsweise aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt und Oberflächenstrukturen ergeben kann. Neben der optischen Wahrnehmbarkeit kann auch die Wahrnehmung durch Tastsinn bei der Bestimmung des Gesamteindrucks eine Rolle spielen und so schutzfähig sein. Ein Erzeugnis kann dabei jeder individuelle oder handwerklicher Gegenstand sein. Dies beinhaltet insbesondere die Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen. Auch Icons, Menüs und Homepages sind designfähig. Vom Schutzumfang ausgeschlossen sind allerdings Pflanzen, Tiere, Flüssigkeiten, Gase oder Geräusche.

anwaltliche Beratung im DesignrechtZudem muss es gegenüber bereits offenbarten Designen neu sein und eine gewisse Eigenart aufweisen. Ein Design ist schutzfähig, wenn vor Anmeldung noch kein identisches Design offenbart worden ist. Nur unwesentliche Unterschiede sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Darüber hinaus muss sich das Design im Gesamteindruck von einem Design aus dem vorbekannten Formenschatz (Gesamtheit aller vorbekannten Designs) deutlich unterscheiden. Ein Anwalt für Designrecht wird die Schutzfähigkeit Ihres Designs bei Vorlage einschätzen können und Ihr Design anmelden und eintragen lassen.

Wann ist ein nicht eingetragenes Design schutzfähig?

Auch ohne ein Design kostenpflichtig anzumelden entsteht ein Schutzrecht am Design durch Offenbarung, sofern es designfähig und neu ist sowie die erforderliche Eigenart aufweist. Offenbarung des Designs bedeutet, dass es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Insofern kommt es darauf an, dass dem Fachkreis des betreffenden Wirtschaftszweigs das Design bekannt sein konnte. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein dreijähriges Schutzrecht innerhalb der EU. Besteht die Überlegung das bereits offenbarte Design zu registrieren, muss eine Anmeldung innerhalb der Schonfrist von 12 Monaten erfolgen.

Zu beachten ist, dass sich der Schutz auf die reine Nachahmung begrenzt. Dem Entwerfer des angegriffenen Designs muss also das ursprüngliche Design als Vorlage gedient haben. Parallelentwürfe sind nicht vom Schutzumfang umfasst. Mangels Registrierung obliegt dem Entwerfer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft sowie der Neuheit und Eigenart bei Offenbarung.

Ist eine zusätzliche Markenanmeldung sinnvoll?

Sofern das entworfene Design zugleich als Kennzeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung genutzt werden soll, kann neben der Anmeldung eines Designs auch über eine Markenanmeldung nachgedacht werden. Während das Designrecht nämlich nur auf eine am Gesamteindruck zu beurteilende Nachahmung der verwendeten Erscheinungsform abzielt, schützt das Markenrecht auch vor der Verwendung ähnlicher Zeichen, wenn beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei einer in Betracht kommenden Markenanmeldung eines Designs ist sicherzustellen, dass zuvor die für eine Markenanmeldung erforderlichen Nutzungsrechte vom Designer eingeräumt worden sind.

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Markenanmeldung mit Verstand

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.

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